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Fotorecht Wim van der Helm
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A. Charakterisierung der Rechtsgebiete

1. Schuldrechtliche Beziehungen
2. Urheberrecht
3. Persönlichkeitsrecht
4. Gewerblicher Rechtsschutz
5. Gesetzliche Schranken

B. Die Photographie im Schuldrecht

1. Dienstvertrag
2. Werkvertrag
3. Werklieferungsvertrag
4. Kaufvertrag

C. Urheberrecht bei Photographien

1. Allgemeine Grundlagen
2. Werk

a) Werkbegriff
b) Lichtbildwerk
c) Lichtbild
d) Schutzdauer

3. Urheberschaft

a) Urheber
b) Gehilfe
c) Miturheber
d) Urhebervermutung

4. Inhalt

a) Urheberpersönlichkeitsrechte

aa) Veröffentlichungsrecht
bb) Anerkennung
cc) Entstellung

b) Verwertungsrechte

aa) Vervielfältigung
bb) Verbreitung
cc) Ausstellung
dd) Bearbeitung

c) Sonstige Rechte

aa) Zugangsrecht
bb) Folgerecht

5. Leistungsschutz

a) Allgemeines
b) Lichtbildschutz

6. Übertragung von Rechten

a) Urheberrechte
b) Nutzungsrechte
c) Rechtsnachfolge

7. Formale Auflagen
8. Ansprüche bei Rechtsverletzung

a) Beseitigungsanspruch
b) Unterlassungsanspruch
c) Schadensersatzanspruch

D. Recht am eigenen Bild

1. Gegenstand des Schutzes
2. Einwilligung
3. Ausnahmen

a) Personen der Zeitgeschichte
b) Interesse der Öffentlichkeit
c) Höheres Interesse der Kunst
d) Öffentliche Sicherheit

 

A. Charakterisierung der Rechtsgebiete

Die rechtliche Auseinandersetzung mit der Photographie erfordert eine genaue Betrachtung der einzelnen Interessenspunkte, die sich im Umgang mit photographischen Tätigkeiten ergeben. Zunächst werden hierzu urheberrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Gesichtspunkte, insbesondere das Recht am eigenen Bild, auffallen. Neben diesen wichtigen Aspekten spielen jedoch ebenfalls schuldrechtliche Beziehungen sowie gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte im Rechtsverkehr des Photographen eine Rolle. Gleichzeitig werden alle diese Blickwinkel durch rechtliche Schranken, die ein gemeinschaftliches Leben mit sich bringen, begrenzt.

 

1. Schuldrechtliche Beziehungen

Mit jedem Rechtsgeschäft, das zwischen einem Anbieter, dem Hersteller einer bestimmten photographischen Leistung, und einem Nachfrager, dem Verwerter dieser Leistung zustande kommt, gehen beide Parteien bestimmte Schuldverhältnisse ein. Auf Seiten des Photographen ist dies die Verpflichtung, eine genau definierte Leistung, bspw. die Herstellung einer festgelegten Photographie oder einer Photoserie, zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Besteller, ebendiese Leistung oder das Produkt abzunehmen und das vereinbarte Entgelt zu zahlen. In welcher Art und Weise dabei ein Rechtsgeschäft zustande kommt, richtet sich im einzelnen nach den Anforderungen, die an das gewünschte Ergebnis gestellt werden.

Je nach Ausgestaltung der Rechtsgeschäfte kann es sich demnach um Dienstverträge, Werkverträge, Werklieferungsverträge oder Kaufverträge handeln. Eine genauere Betrachtung dieser Vertragsgattungen erfolgt in den nachfolgenden Kapiteln. Hier werden vornehmlich die Beziehungen zwischen Herstellern und Verwertern untersucht, während die sachenrechtlichen Komponenten, die aufgrund des Abstraktionsprinzipes derartigen Rechtsverträgen innewohnen, im Rahmen dieser Darstellung nachgeordnete Betrachtung finden. Diese Vorgehensweise erscheint insofern sinnvoll, als eine Ausführung der jeweiligen Verpflichtungen, die den unterschiedlichen Vertragstypen zugrunde liegen, einer Darstellung der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten im Rechtsverkehr photographischer Branchen zuträglich ist.

 

2. Urheberrecht

In den vorangegangenen Kapiteln spiegelt sich das wirtschaftliche Gewicht der mit Photographie verbundenen Geschäftszweige wider. Die Schaffung photographischer Leistungen wird von seiten der Hersteller mitunter mit erheblichem Aufwand erreicht. Die Urheber wollen sich daher vor dem unbefugten Zugriff anderer auf ihr Schaffen geschützt wissen. Zur Absicherung seines persönlichen wie auch wirtschaftlichen Einsatzes benötigt der Hersteller von photographischen Leistungen deshalb eine eingehende Rechtsgrundlage, die ihm ebenfalls gewährleistet, die Erträge seiner Arbeit abzuschöpfen. Das Urheberrecht bietet diesen umfassenden Schutz an den wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Herstellers.

 

3. Persönlichkeitsrecht

Allgemeine Persönlichkeitsrechte sind das Recht auf Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und sonstige durch Art. 1 und 2 GG garantierte Grundrechte.

Neben den allgemeinen Persönlichkeitsrechten unterscheidet man die besonderen Persönlichkeitsrechte, die sich aus einzelnen Gesetzen ergeben. Diese sind das Namensrecht (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG), das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 11 UrhG) und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG).

Bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann der Betroffene u.U. Schmerzensgeld bzw. Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB geltend machen (vgl. dazu analog Kapitel IV.C.8.).

Für den Bereich der Photographie sind das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild von besonderem Interesse. In den nachfolgenden Kapiteln erfolgt daher eine genauere Betrachtung dieser Rechtsgebiete.

 

4. Gewerblicher Rechtsschutz

Die gewerblichen Schutzrechte sollen grundsätzlich die von einem Wettbewerber auf einem Markt geschaffene Stellung sichern. Der Begriff "gewerblicher Rechtsschutz" umfaßt dabei im einzelnen folgende Rechtsgebiete:

1. Patent- und Gebrauchsmusterrechte schützen technische Konstruktionen, die Lösungen technischer Probleme oder sonstige erfinderische Leistungen.

2. Die Geschmacksmusterrechte regeln den Schutz von gewerblich verwertbaren Mustern wie z.B. Stoffmuster, Schmuckstücke, Vasen etc.

3. Das Warenzeichenrecht enthält Bestimmungen, welche die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen ermöglicht, mit denen sich das eigene Produkt von der Konkurrenz unterscheiden kann.

4. Schließlich schützt das Wettbewerbsrecht vor unlauteren Praktiken, die den Ruf des Unternehmens, die geschäftliche Bezeichnung oder sonstige gewerbliche Interessen stören.

Für professionell arbeitende Photographen stellt sich die Frage, ob neben dem Urheberrecht auch die gewerblichen Schutzrechte zur Sicherung ihrer Erwerbsinteressen anwendbar sind. Dies wird nur in Ausnahmefällen der Fall sein, da die Photographie in der Regel keine Werke im technischen, sondern im kulturellen Bereich schafft, die bereits vom Urheberrecht entsprechend geschützt werden.

 

5. Gesetzliche Schranken

Die Allgemeinheit hat ein Interesse am ungehinderten Zugang zu Werken der Kunst und Kultur. "Zum Teil ist dies berechtigt; denn die Werke entstehen in der Regel nicht völlig isoliert, sondern sie bauen auf dem bisherigen Werkschaffen auf. Sie sind Teil der Kulturgüter, die der Allgemeinheit nicht durch unbeschränkte Monopole [...] vorenthalten bleiben dürfen." Die zum Schutz der Hersteller eigenschöpferischer Leistungen geschaffenen Rechte stoßen damit dort auf ihre Schranken, wo eine Rücksichtnahme auf die Belange anderer Personen dies erfordert.

Die Lösung dieses Interessenkonfliktes ist bereits durch die Verfassung geboten. Art. 14 Abs. 2 GG enthält das "verfassungsrechtliche Postulat einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung des Privateigentums".

Derartige gesetzliche Schranken bestehen etwa in der zeitlichen Beschränkung des Urheberrechts, die eine allgemeine Nutzung der Werke nach Ablauf einer bestimmten Frist zuläßt (siehe Kapitel IV.C.2.d)). Weitere gesetzliche Schranken kommen in der Rechtspflege vor. Photographien können bspw. zur Beweissicherung enteignet bzw. vervielfältigt werden, um in einem Gerichtsverfahren verwendet zu werden (vgl. § 45 UrhG).

 

B. Die Photographie im Schuldrecht

1. Dienstvertrag

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Teil (Dienstberechtigter) zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (§ 611 Abs. 1 BGB). Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein (§ 611 Abs. 2 BGB). Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um einmalige oder auf Dauer angelegte Tätigkeiten handelt. "Auch kommt es nicht darauf an, ob die Dienste eigenverantwortlich, aufgrund besonderer Fachkenntnis, unselbständig oder in untergeordneter Stellung erbracht werden."

 

2. Werkvertrag

Der Werkvertrag ist ebenso wie der Dienstvertrag ein entgeltlicher gegenseitiger Vertrag. Ein Unternehmer (Photograph) verpflichtet sich zur Herstellung des versprochenen individuellen Werkes (bspw. die Anfertigung einer Photographie zum Thema "Kälte"). Wesentlich ist die Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges für den Besteller im Austausch gegen die Leistung einer Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB).

In der Praxis stößt die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag vielfach auf Schwierigkeiten. Theoretisch wird beim Dienstvertrag "die Dienstleistung als solche, beim Werkvertrag hingegen ein bestimmter Arbeitserfolg, ein Arbeitsergebnis, versprochen". Als wesentlicher Unterschied wird betrachtet, "daß der Verpflichtete beim Werkvertrag für die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs einzustehen, also insoweit das Unternehmerrisiko zu tragen hat, während der aus einem Dienstvertrag Verpflichtete nicht mit dem Erfolgsrisiko belastet ist". Folgerichtig kann der Unternehmer beim Werkvertrag auch nur dann das vereinbarte Entgelt beanspruchen, sofern der gewünschte Arbeitserfolg eingetreten ist, während ihm bei einem Dienstvertrag sein Lohn auch unabhängig vom bezweckten Erfolg zusteht.

 

3. Werklieferungsvertrag

Beim Werklieferungsvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen und dem Besteller die hergestellte Sache zu übergeben sowie das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 651 Abs. 1 Satz 1 BGB). Kennzeichnend für den Werklieferungsvertrag ist also, daß nicht der Besteller, sondern der Unternehmer das erforderliche Material stellt. Sofern der Unternehmer jedoch nur Zutaten oder Nebensachen zu beschaffen hat, handelt es sich trotzdem um einen Werkvertrag (§ 651 Abs. 2 BGB).

Mit Ausnahme der Bildberichterstattung wird es sich im Bereich der Photographie weitgehend um Werklieferungsverträge handeln. Der Photograph entscheidet über die Zusammenstellung des Filmmaterials und stellt dieses i.d.R. auch zur Verfügung.

 

4. Kaufvertrag

Vielfach werden Photographien nicht auf ausdrückliche Bestellung, sondern als freie Arbeiten gefertigt und anschließend zum Verkauf angeboten. Im Falle einer solchen Veräußerung begründet ein Kaufvertrag das Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten.

Beim Kaufvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, der den Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben sowie das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung einer Geldsumme (§ 433 BGB). Der Kaufvertrag setzt ferner voraus, "daß die Parteien sich mindestens über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis einig sind".

Auch der Kaufvertrag ist aufgrund des Abstraktionsprinzips stets vom sachenrechtlichen Erfüllungsgeschäft zu trennen und zu unterscheiden. Dies gilt unabhängig von der Art des Kaufs (bspw. Barkauf, Probekauf etc.), auch wenn Kauf und Erfüllungsgeschäft in einem einzigen Vorgang zusammenfallen. Das Erfüllungsgeschäft bei Kaufverträgen besteht in der Regel in der Übergabe der Sache verbunden mit der beiderseitigen Einigung, daß das Eigentum übergehen soll (§ 929 BGB).

 

C. Urheberrecht bei Photographien

1. Allgemeine Grundlagen

Der Urheberrechtsschutz ist in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich gewährleistet. Das Grundgesetz schützt die ideellen Interessen der Urheber durch Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) sowie die materiellen Interessen durch Art. 14 GG (Gewährleistung des Eigentums). Das geltende Urheberrecht ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) und im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) geregelt (beide vom 9.9.1965). Darüber hinaus wird das Urheberrechtsgesetz durch die Verordnung über die Urheberrolle, und das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz durch die Verordnung über die Schiedsstelle ergänzt.

Hervorgegangen ist das derzeitige Urheberrecht aus der Urheberrechtsreform von 1965. Vorher war der Schutz aufgespalten auf das LUG (Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst) von 1901 und das KUG (Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) von 1907. Das Urheberrechtsgesetz und das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz sind unlängst durch die Gesetze vom 10.11.1972, vom 24.6.1985 und vom 7.3.1990 novelliert und geändert worden.

Das Urheberrecht schützt allgemein den Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner persönlichen geistigen Schöpfung und gegen Verletzung seiner ideellen Interessen am Werk. Schutzgegenstand des Urheberrechts sind keine körperlichen Gegenstände im Sinne von § 90 BGB, sondern die Rechte an "verselbständigten Geistesgütern", die auch als Immaterialgüterrechte bezeichnet werden. Das Urheberrechtsgesetz spricht in diesem Zusammenhang vom Schutz der Urheber für ihre Werke (§ 1 UrhG). In dieser Formulierung wird der ausschließlich am Werk orientierte Rechtsschutz des Urhebers im Urhebergesetz deutlich. Es schützt "in umfassender Weise die Zuordnung persönlicher geistiger Schöpfungen zu ihrem Urheber". Es gewährt als subjektives Recht dem Urheber die Befugnis, seine Interessen gegenüber anderen durchzusetzen, es ist "ein gegenständliches Recht, d.h. es sichert seine Interessen an einem bestimmten Gegenstand, nämlich am Werk, [und] es ist ein absolutes Recht, d.h. es wirkt nicht nur gegenüber bestimmten einzelnen Personen, sondern gegenüber jedermann". Das Urheberrecht rechtfertigt sich "aus der Notwendigkeit, den schöpferischen Menschen im Interesse der Kultur zu fördern und ihm den angemessenen Lohn für sein Schaffen zu sichern". Vom eigentlichen Urheberrecht sind die ebenfalls im Urhebergesetz geregelten verwandten Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) zu differenzieren, die im wesentlichen die schützenswerten Leistungen auf kulturellem Gebiet regeln, die zwar nicht als schöpferische Leistungen gelten, aber den schöpferischen Leistungen der Urheber ähnlich sind oder im Zusammenhang mit diesen erbracht werden.

 

2. Werk

a) Werkbegriff

Schutz wird nach dem Urhebergesetz nur den Interessen des Urhebers am Werk gewährt.

Die in § 2 Abs. 1 UrhG vorgenommene Aufzählung der Werkarten ist nur beispielhaft. Es lassen sich jederzeit neue (eventuell noch unbekannte) Werkarten mit aufnehmen. Nur der "durch den Werkbegriff umgrenzte Ausschnitt [der Interessen des Urhebers] unterliegt dem Urheberschutz". Das Urhebergesetz definiert Werke schlicht als persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Persönlich geistige Schöpfungen müssen hiernach neu vom Menschen geschaffen sein und einen "vom Urheber stammenden Gedanken oder Gefühlsinhalt" aufweisen, "der auf den Leser, Hörer, oder Betrachter unterhaltend, belehrend, veranschaulichend, erbauend oder sonstwie anregend wirkt". Auf eine etwaige Zweckbestimmung des Werkes kommt es grundsätzlich nicht an. Der geistige Inhalt oder die sonstige geistige Formgebung müssen in irgendeiner konkreten Gestaltungsart einen objektiven Ausdruck gefunden haben. Geschützt wird dabei jeweils das einzelne Werk, nicht dagegen eine Werkgattung als solche. Schutzfähig ist also nur das konkrete Photo, nicht aber Makrophotographie, Portraitphotographie etc.

Das schützenswerte Werk wird zudem als immaterielles Gut vom Werkexemplar (z.B. dem photographischen Abzug) unterschieden. Werkexemplare sind die körperlichen Ausdrucksmittel der schutzfähigen Schöpfung und als Sache Gegenstand des Eigentums. Werk und Werkexemplar sind nicht zwangsläufig miteinander verbunden; veräußert der Urheber beispielsweise lediglich ein Werkexemplar, so räumt er mit der Eigentumsübertragung dem Erwerber kein urheberrechtliches Nutzungsrecht am Werk ein.

Unter den schutzfähigen Werkarten nehmen die Photographien eine Sonderstellung ein. Hier wird vom Gesetzgeber eine systematische Trennung zwischen Lichtbildwerken und gewöhnlichen Lichtbildern vorgenommen.

 

b) Lichtbildwerk

Als Lichtbildwerke werden all jene Photographien definiert, die durch eine künstlerische Aussage über die alltäglichen Aufnahmen hinausragen. Lichtbildwerke müssen persönliche geistige Schöpfungen sein, die sich z.B. durch eine besondere Motivwahl, einen besonderen Bildausschnitt, Licht und Schattenkontraste, Schärfen und Unschärfen, ungewohnte Perspektive oder beispielsweise ein Echo in der Fachwelt hervorheben. Nur mittels einer hieran ablesbaren künstlerischen Aussage erfüllen sie die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 UrhG. Darüber hinaus werden nach der Aufzählung des § 2 Abs. 1 UrhG auch Erzeugnisse oder Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke hergestellt werden, den Lichtbildwerken gleichgestellt.

 

c) Lichtbild

Unabhängig von ihrer künstlerischen Gestaltungshöhe sind Photographien aber mindestens als Lichtbilder geschützt. "Lichtbilder im Sinne der gesetzlichen Terminologie sind Photographien, die mangels schöpferischer Leistung keine Lichtbildwerke sind." Sie sind demnach einfache photographische Aufnahmen, an die keinerlei kreative oder eigenschöpferische Anforderungen gestellt werden (Photographien ohne Werkcharakter). Hierunter fallen "alle nichtkünstlerischen Photographien, insbesondere in einem Gewerbebetrieb routinemäßig hergestellte Lichtbilder und gewöhnliche Liebhaberaufnahmen" sowie einfache "Knipsbilder" und Urlaubsphotos. Lichtbilder sind keine Werke im Sinne des Urhebergesetzes. Das Urheberrecht gewährt ihnen jedoch ein Leistungsschutzrecht (vgl. Kapitel IV.C.5.), auf das die für Lichtbildwerke geltenden urheberrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Schutzfristregelung entsprechend anzuwenden sind.

 

d) Schutzdauer

Während das Eigentum am Werkexemplar wie jedes andere Sacheigentum - mit Ausnahme der gesetzlichen Übereignungen - unbegrenzt gilt, ist das geistige Eigentum zeitlich begrenzt. Hubmann sieht hierin "die bedeutsamste Beschränkung des Urheberrechts zugunsten der Interessen der Allgemeinheit".

Es gelten folgende Fristen:

- Lichtbildwerke genießen die für geschützte Werke im Urheberrecht übliche Schutzdauer von der Lebenszeit des Urhebers bis 70 Jahre nach seinem Tode (§ 64 UrhG). Für nachgelassene Werke (vgl Kapitel IV.C.6.c)), die nach Ablauf von 60, aber vor Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers veröffentlicht werden, sieht das Urheberrecht eine Ergänzungsfrist von 10 Jahren vor (§ 64 Abs. 2 UrhG).

- Bei Lichtbildern umfaßt die Schutzdauer lediglich 25 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes bzw. 25 Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild binnen der erstgenannten Frist nicht erschienen ist (§ 72 Abs. 3). Handelt es sich bei dem betreffenden Lichtbild um ein Dokument der Zeitgeschichte, so endet die Schutzdauer nicht nach 25 Jahren, sondern erst 50 Jahre nachdem das Lichtbild erschienen bzw. hergestellt ist. Geschützt wird dadurch der möglicherweise erst später eintretende dokumentarische Wert.

Für Photographien galt bisher generell eine Schutzfrist von 25 Jahren. Durch die in der Urheberrechtsreform im Jahre 1985 erfolgte Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern ergab sich jedoch auch eine verschiedenartige Ausgestaltung der Schutzdauer.

Nach Ablauf der Schutzfrist werden die Werke gemeinfrei. Sie stehen als res extra commercium der Allgemeinheit zur freien Verwertung zur Verfügung. Es erlöschen alle am Werk bestehenden Nutzungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte. Das Werk darf nunmehr auf beliebige Art genutzt, vervielfältigt und geändert werden.

 

3. Urheberschaft

a) Urheber

Urheber eines Werkes ist dessen Schöpfer (§ 7 UrhG), also derjenige, der das Werk tatsächlich schafft. Dies kann nur eine natürliche Person sein, d.h. ein Mensch, nicht aber eine juristische Person, wie ein Verein oder der Staat. Ebensowenig kann ein Automat oder Roboter Urheber sein. Beispielsweise kann kein Urheberrecht an einer Photographie entstehen, die von einer automatischen Kamera zur Überwachung der Geschwindigkeit im Straßenverkehr gemacht wird. Solche Aufnahmen erfüllen nicht die Voraussetzungen der erforderlichen Individualität, die an Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gestellt werden. Grundsätzlich ist nur ein Mensch in der Lage, persönliche geistige Schöpfungen zu erstellen, Willens- oder Geistesmängel schaden hierbei allerdings nicht: es können auch Minderjährige und Geistesgestörte Urheber sein. Maßgeblich für die Urheberschaft ist einzig der eigene schöpferische Beitrag.

Das Prinzip, daß Urheberrechte ausschließlich in der Person des Werkschöpfers entstehen, gilt auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Auch bei Werken, die in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten geschaffen werden, gebührt das Urheberrecht der Person des Arbeitnehmers. Der angestellte Werkschöpfer wird in der Regel aber verpflichtet, dem Arbeitgeber die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.

Sofern das Werk von einer einzigen Person geschaffen wird, ist die Zuordnung der Urheberschaft einfach. Problematisch wird es hingegen, wenn an der Entstehung des Werkes mehrere Personen beteiligt sind.

 

b) Gehilfe

Bei der Unterstützung des Urhebers durch einen Gehilfen kommt es auf die Art und den Umfang der Unterstützung an. Bloße Gehilfen sind keine Urheber. Gehilfenschaft liegt dann vor, wenn sich die Gehilfen an die Vorlagen des Urhebers halten und nichts Eigenschöpferisches beitragen. Maßgeblich ist, daß der Gehilfe "eine untergeordnete Leistung beim Werkschaffen erbringt, die ihm keine Möglichkeit läßt, seine eigene Individualität zur Geltung und zum Ausdruck zu bringen". Untergeordnete Leistungen können Anregungen oder Ideen sein, die nicht als wesentliche Ausdrucksformen in das Werk einfließen. Das gleiche gilt für den Auftraggeber eines Werkes, der dem Urheber gegenüber bei der Bestellung (z.B. Hochzeitsphotos) Wünsche äußert, oder mehr oder minder genaue Anweisungen gibt. Der Assistent eines Photographen ist bspw. bloßer Gehilfe, solange er lediglich für die Elektrik der Beleuchtung zuständig ist. Dies gilt selbst dann, wenn er ausgebildeter Photograph ist. Leistet er jedoch einen eigenen Beitrag in Form von photographischen Entwürfen oder fertigen Ausarbeitungen, so gebührt ihm hieran das Urheberrecht.

 

c) Miturheber

Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 UrhG). Die Miturheberschaft setzt eine einheitliche Schöpfung voraus, die gemeinschaftlich durch gewollte Zusammenarbeit der Miturheber entsteht. Jeder Beteiligte muß einen schöpferischen Beitrag leisten, der die Voraussetzungen des Werkschaffens erfüllt. Im Bereich der Werbephotographie bspw. wirken Photograph, Beleuchter und Szenen- oder Kostümbildner teilweise so eng an der Gestaltung einer Aufnahme zusammen, daß sich später nicht genau trennen läßt, was jeder einzelne am konkreten Lichtbildwerk geschaffen hat. Durch die gemeinsame Werkschöpfung entsteht "nur ein Werk und somit nur ein Rechtsgegenstand [sowie] daran auch nur ein Urheberrecht, das aber allen Miturhebern gemeinsam zusteht".

In der Weise, wie sich die Miturheber der Schaffung einer gemeinsamen wirtschaftlichen Einheit unterordnen, müssen sie auch bei der Verwertung des gemeinsamen Werkes aufeinander Rücksicht nehmen. Sie bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, auf welche ergänzend auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) anwendbar sind. Veröffentlichungen oder Verwertungen des Werkes bedürfen demnach der Zustimmung aller Miturheber. Dies gilt für das Innenverhältnis ebenso wie für das Außenverhältnis (§§ 709, 714 BGB). Für die Miturheber besteht die Möglichkeit, einem oder mehreren von ihnen Vertretungsmacht hinsichtlich des Abschlusses von Verwertungsverträgen mit bindender Wirkung für alle Miturheber einzuräumen (§ 714 BGB). Hat einer der Beteiligten einen solchen Vertrag ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so hängt die Gültigkeit dieses Vertrages von der Genehmigung der übrigen Miturheber ab (§ 177 BGB). Ebenso ist aufgrund der ausdrücklichen Bestimmungen des § 8 Abs. 2 UrhG eine Änderung des Werkes nur bei vorheriger Einwilligung aller Miturheber gestattet.

 

d) Urhebervermutung

Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als der Urheber des Werkes angesehen (§ 10 UrhG). Fehlt eine Urheberbezeichnung, und ist statt dessen auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes ein Herausgeber oder Verleger bezeichnet, so wird vermutet, daß dieser ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen (§ 10 Abs. 2). Dies gilt auch, wenn der Herausgeber oder Verleger eine juristische Person ist.

 

4. Inhalt

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes (§ 11 UrhG). Die daraus resultierenden persönlichkeitsrechtlichen (§§ 12 bis 14 UrhG), vermögensrechtlichen (§§ 15 bis 24 UrhG) sowie die in den sonstigen Rechten (§§ 25 bis 27 UrhG) geregelten Befugnisse des Urhebers bilden nach dem Urheberrechtsgesetz eine untrennbare Einheit und sind vielfältig miteinander verflochten. Bei sämtlichen Rechten überlappen sich sowohl die ideellen als auch die materiellen Interessen des Urhebers; "denn die Persönlichkeitsrechte haben durchaus auch einen materiellen Gehalt, wie umgekehrt die Verwertungsrechte einen persönlichkeitsrechtlichen Kern besitzen".

 

a) Urheberpersönlichkeitsrechte

Das Urheberrecht schützt den Urheber neben seinen wirtschaftlichen Interessen an einer Nutzung des Werkes auch im Hinblick auf seine geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Folgerichtig beinhaltet das Gesetz auch das Urheberpersönlichkeitsrecht. Es enthält eine Reihe von einzelnen Befugnissen, die dazu dienen, den Urheber vor Beeinträchtigungen seiner ideellen Interessen zu bewahren. Aus ihm ergibt sich das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft sowie das Recht, eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten.

 

aa) Veröffentlichungsrecht

Das Veröffentlichungsrecht beinhaltet das ausschließliche Recht des Urhebers, über Geheimhaltung und Veröffentlichung des Werkes zu entscheiden. Durch die Veröffentlichung des Werkes stellt sich der Urheber der Kritik der Öffentlichkeit. Deshalb muß es ihm vorbehalten bleiben, zu bestimmen, ob, wann und in welcher Form sein Werk publiziert wird. Im Urheberrecht wird zwischen veröffentlichten und unveröffentlichten Werken unterschieden. Der Akt der Veröffentlichung gilt als vollzogen, wenn das Werk mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). Dabei ist es für den Tatbestand der Veröffentlichung gleichgültig, für welche Art der Veröffentlichung sich der Urheber entschieden hat.

Als besondere Variante des Veröffentlichungsrechts sieht das Urhebergesetz ein Rückrufrecht für den Urheber vor. Gegenstand des Rückrufrechtes ist die Befugnis des Urhebers, die Veröffentlichung zu stoppen oder sie selbst wieder in die Hand zu nehmen. Auf das Rückrufrecht kann im voraus nicht verzichtet werden (§§ 41 Abs. 4; 42 Abs. 2 UrhG).

Beim Rückrufrecht wegen Nichtausübung kann der Urheber das einem Verwerter ausschließlich eingeräumte Nutzungsrecht zurückrufen, wenn dieser das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden (§ 41 Abs. 1). Ein Photograph soll bspw. nicht zusehen müssen, wie seine Photographien, die einen aktuellen Bezug haben, in einer Schublade verschwinden. Der Urheber kann in solchen Fällen versuchen sein Werk auf andere Weise zu veröffentlichen.

Darüber hinaus besteht für den Urheber die Möglichkeit sein Werk rückzurufen, sofern es nicht mehr seiner Überzeugung entspricht, und ihm deshalb die Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 41 UrhG). Ein derartiger Überzeugungswandel liegt bspw. bei Änderung der politischen oder religiösen Überzeugung vor, und ist für Werke der Photographie eher die Ausnahme.

 

bb) Anerkennung

Der Urheber kann bestimmen, ob das Werk unter seinem wahren Namen, unter einem Decknamen (Pseudonym) oder ohne Namensangabe (anonym) veröffentlicht wird. Überdies hat der Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (§ 13 UrhG). Diese Berechtigung gilt sowohl gegen diejenigen, die seine Urheberschaft bestreiten, als auch gegen jene, die sich unzulässigerweise die Urheberschaft an seinem Werk anmaßen. Dabei ist es für die Anerkennung der Urheberschaft unerheblich, ob das Werk anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht wird (über die Urhebervermutung vgl. oben Kapitel IV.C.3.d)).

Grundsätzlich ist der Photograph bei Veröffentlichungen in Zeitungen und Zeitschriften so zu benennen, daß ihm sein Werk eindeutig zugeordnet werden kann. Bei zusammenhängenden Werken kann eine Urheberbezeichnung im Einzelfall auch in Form von Photonachweisen im Anhang erfolgen, die bei den einzelnen Urhebern zumindest die Seiten, auf welchen die Photos abgedruckt sind, angeben. Man findet Urheberbezeichnungen beim Abdruck von Photographien allerdings nur selten. Dies liegt mitunter an der Tatsache, daß "mit dem Hinweis auf die Branchenüblichkeit versucht [wird], eine Unsitte, [die Unterlassung der Urheberbezeichnung,] fortdauern zu lassen, die sich nur deshalb durchsetzen konnte, weil die Urheber in der schwächeren Position sind". Sofern ein Urhebervermerk unberechtigterweise nicht erfolgt, kann dies Schadensersatzansprüche seitens des Photographen in Höhe der für die jeweilige Nutzung üblicherweise zu zahlende Lizenzgebühr begründen (siehe auch Kapitel IV.C.8.).

 

cc) Entstellung

Zum Schutz seiner Ehre und seines Ansehens hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (§ 14 UrhG). Beeinträchtigungen an der Integrität des Werkes können in Form von Verstümmelungen, Kürzungen oder Änderungen bestehen. Eingriffe am Werk sind jedoch zulässig, soweit der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann (§ 39 Abs. 2 UrhG). Demgemäß dürfen vom Werknutzer Änderungen vorgenommen werden, "die im Verkehr als unwesentlich angesehen werden, oder die im Verkehrsleben üblich sind". Der Sinn oder die Tendenz des Werkes darf dadurch aber in keinem Fall berührt werden.

 

b) Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte beinhalten die im folgenden aufgeführten üblichen Nutzungsarten der Werke. Das Gesetz begründet ein allgemeines Verwertungsrecht, durch das dem Urheber alle gegenwärtigen und künftig erst entstehenden Verwertungsarten (z.B. neue Möglichkeiten bei der digitalen Bildverarbeitung) am Werk vorbehalten werden (§ 15 UrhG). Ausgangspunkt dieser Regelung ist die Erkenntnis, daß "jede gesetzliche Aufzählung von der Entwicklung der Technik überholt wird". Die beispielhafte Aufzählung der Verwertungsarten in den §§ 16 bis 24 des Urheberrechtsgesetzes ist daher nicht erschöpfend, sondern umfaßt die einzelnen zur Zeit bekannten und im Geschäftsverkehr üblichen Nutzungsarten der Werke.

 

aa) Vervielfältigung

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl (§ 16 UrhG). Das Herstellungsverfahren und die Art des Materiales sind dabei unerheblich. Als Vervielfältigung gilt "die Herstellung einer oder mehrerer Festlegungen, die geeignet sind, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise wiederholt unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen". Bereits die Herstellung einer einzigen Kopie ist Vervielfältigung, eine solche zum persönlichen Gebrauch muß vom Urheber hingenommen werden. Für den Bereich der Photographie handelt es sich um die Herstellung von Abzügen, weiteren Negativen und Matrizen bzw. Druckklischées. Das Vervielfältigungsrecht kann auf eine bestimmte Auflagenzahl limitiert werden. Ein Verwerter muß sich um weitergehende Rechte bemühen, sofern er mehr Exemplare herstellen will als vereinbart worden ist.

 

bb) Verbreitung

Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 UrhG). Es folgert damit direkt aus dem Recht der Vervielfältigung. In der Regel werden die Werkstücke nur vervielfältigt, um sie dann öffentlich verbreiten zu können. Einschränkungen dieser Regelung ergeben sich durch den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 UrhG). Demgemäß darf ein Werkexemplar beliebig weiterverbreitet werden, wenn es zuvor mit Zustimmung des Urhebers im Geltungsbereich des Gesetzes veräußert wurde. Besonderes Augenmerk gilt hier der Forderung einer vorausgegangenen Veräußerung; hatte der Berechtigte die Werkexemplare ausschließlich verliehen oder vermietet, so kann er gegen eine Weiterverbreitung vorgehen.

 

cc) Ausstellung

Das Ausstellungsrecht als besondere Art der Veröffentlichung des Werkes beinhaltet das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen. Nur der Urheber ist bis zur Veröffentlichung eines Lichtbildwerkes zur öffentlichen Ausstellung autorisiert. Dem Käufer eines Lichtbildwerkes kann jedoch die Ausstellung nicht verboten werden, sofern nicht bei der Veräußerung ein entsprechender Vorbehalt vereinbart wurde (§ 44 Abs. 2 UrhG). Da dem Urheber jedoch in Streitfällen die Beweislast zukommt, werden derartige Vereinbarungen in der Regel schriftlich getroffen.

 

dd) Bearbeitung

Dem Urheber bleibt neben der Nutzung des Werkes in identischer Form auch die Nutzung des Werkes in abgewandelter Form vorbehalten.

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 UrhG). Zustimmungsbedürftig ist allerdings grundsätzlich nur die Veröffentlichung oder Verwertung des bearbeiteten Werkes, nicht aber die Bearbeitung als solche. Der Urheber kann damit nicht verhindern, daß im privaten Bereich experimentiert und beliebig bearbeitet oder umgestaltet wird. Ein Verwerter hingegen darf das Werk auch dann nicht umgestalten, wenn er ein Nutzungsrecht hieran besitzt (§ 39 Abs. 1 UrhG). Ausgenommen sind jedoch geringfügige Änderungen, welche die Nutzung des Werkes zwangsläufig mit sich bringen, diesen kann der Urheber seine Zustimmung nach Treu und Glauben nicht versagen (§ 39 Abs. 2 UrhG). Im Bereich der Photographie können derartige nutzungsbedingte Änderungen des Werkes in Abbildungen von Ausschnitten oder Verfremdung von Farben bestehen.

 

c) Sonstige Rechte

Unter den sonstigen Rechten des Urhebers werden das Recht auf Zugang zu Werkstücken, das Folgerecht und der Vergütungsanspruch für das Vermieten und Verleihen von Werkstücken erfaßt. Das Recht auf Zugang zu Werkstücken schützt vorwiegend persönliche Interessen des Urhebers, wobei das Folgerecht und die Ausleihtantieme bestimmte Verwertungsmöglichkeiten sichern, denen für den Bereich der Photographie jedoch nur geringe praktische Bedeutung zukommt.

 

aa) Zugangsrecht

Ähnlich wie beim Bearbeitungsrecht zeigt auch das Recht auf Zugang, "daß der Urheber in besonderer Weise mit dem einzelnen Werkstück [...] verbunden bleibt, da dieses Träger seiner Individualität ist". Das Zugangsrecht verpflichtet den Besitzer des Originales oder Vervielfältigungsstückes eines Werkes, dem Urheber Zugang zu diesem zu gewähren, soweit dieser selbst kein Exemplar mehr hat, und es zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen erforderlich ist und keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen (§ 25 UrhG). Der Besitzer ist zwar nicht zur Herausgabe des Werkes verpflichtet, er muß dem Urheber aber ermöglichen, Aufnahmen, Kopien, oder Notizen anzufertigen. Eine Anwendung dieser Regelung kommt für Photographen in Frage, die eng mit Bildagenturen zusammenarbeiten, in denen die Originale bzw. die Negative ihrer Lichtbildwerke archiviert werden.

 

bb) Folgerecht

Mitunter werden "künstlerische Fotografien - nicht nur die 'Altmeister' auf diesem Gebiet wie z.B. Otto Steinert, Henry Cartier-Bresson, Andreas Feininger - in Museen und Galerien ausgestellt und im Kunsthandel verkauft. Meisterfotografien werden entsprechend den Praktiken bei der Graphik numeriert und in der Auflage begrenzt." Hat ein Photograph sein Original-Werk verkauft, so kann dieses von Dritten beliebig weiterveräußert werden. Vielfach steigt der Wert eines Originales jedoch erst im Laufe der Zeit. Entsprechend des im Urheberrechtsgesetz verankerten Grundsatzes der starken Bindung des Urhebers an sein Werk, ist eine Beteiligung des Urhebers an der Wertsteigerung, die von einem Kunsthändler oder Versteigerer erzielt wird, vorgesehen. Die Beteiligung des Urhebers beträgt fünf vom Hundert am Veräußerungserlös, sofern dieser nicht weniger als 100 DM beträgt. Dabei ist es unerheblich, ob bei der Veräußerung ein Mehrwert erzielt wird, oder ob eine Wertminderung eingetreten ist. Berechnungsgrundlage ist einzig der Veräußerungsbetrag.

 

5. Leistungsschutz

a) Allgemeines

Wie bereits in Kapitel IV.C.1. dargelegt, enthält das Urheberrecht ebenfalls Regelungen, die keine Werke, sondern Leistungen anderer Art schützen. Diese im zweiten Teil des Urhebergesetzes geregelten, den Urheberrechten verwandten Schutzrechte, nennt man Leistungsschutzrechte. Sie sind den schöpferischen Leistungen der Urheber ähnlich oder werden im Zusammenhang mit Werken von Urhebern erbracht. Die sachliche Unterscheidung zwischen bloßen geistigen Leistungen und Geisteswerken besteht wesentlich im individuellen Geist, der sich selbst bei letzteren "eine Ausdrucksform gibt, und so einen neuen geistigen Gegenstand in der Außenwelt schafft, [wogegen] die bloßen Leistungen nur einem bereits vorhandenen geistigen Gut gewidmet [sind], indem sie diese entdecken, wiedergeben oder realisieren". Dem Inhaber eines Leistungsschutzrechts stehen grundsätzlich die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung sowie dementsprechend auch die Vergütungsansprüche zu.

 

b) Lichtbildschutz

Lichtbilder werden nach der im Urhebergesetz vorgenommenen Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern (vgl. Kapitel IV.C.2.c)) unter den sonstigen schützenswerten Leistungen aufgeführt. Das Urhebergesetz gewährt damit den Lichtbildern und Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, ein Leistungsschutzrecht. Es umfaßt mit Ausnahme der Schutzfristregelung die für Lichtbildwerke geltenden urheberrechtlichen Vorschriften. Schutzgegenstand ist die konkrete Wiedergabe des Lichtbildes, nicht aber der Inhalt oder die Formgebung. Ein anderer darf dieselbe Photographie "von demselben Ort, unter denselben Lichtverhältnissen und in derselben Form aufnehmen". Träger der Leistungsschutzrechte ist der Hersteller des Lichtbildes, der Lichtbildner (§ 72 Abs. 2 UrhG). Ihm stehen gegebenenfalls auch persönlichkeitsrechtliche Befugnisse zu, deren Geltendmachung davon abhängt, "ob im Einzelfall schutzwürdige persönliche Interessen gegeben sind". Diese richten sich jedoch vielfach nach der Art und Qualität des Lichtbildes.

 

6. Übertragung von Rechten

Das Urheberrecht entsteht ausschließlich beim Urheber; ihm obliegt es, sein Werk zu verwerten bzw. anderen die Verwertung zu verbieten. Der urheberrechtliche Schutz besteht zu Lebzeiten des Urhebers und darüber hinaus noch 70 Jahre nach seinem Tod. Unter dieser Voraussetzung ist das Urheberrecht zwar vererblich, aber grundsätzlich nicht übertragbar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Dritten die Verwertung eines Werkes dadurch zu überlassen, daß Nutzungsrechte am Werk für die einzelnen Nutzungsarten eingeräumt werden.

 

a) Urheberrechte

Die beim Urheber entstandenen Urheberrechte sind weder als Ganzes noch in ihren einzelnen Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten übertragbar (§ 29 UrhG). Ebenso ist eine Übertragung nach bürgerlichem Recht gemäß § 413 BGB aufgrund der Einschränkungen im Urheberrecht nicht möglich. Der Grund hierfür liegt in der einheitlichen Betrachtungsweise der ideellen und materiellen Interessen im gesamten Gesetz. Die enge Bindung des Urhebers zu seinem Werk soll in jedem Falle gewährleistet bleiben.

Die Unübertragbarkeit des Urheberrechts bedingt auch seine Unverzichtbarkeit. "Der Urheber kann sich nicht vollständig von seinem Werk lossagen." Dies gilt insbesondere für das Folgerecht und den Beteiligungsanspruch (vgl. Kapitel IV.C.4.c)). Der Urheber kann jedoch auf seine Ansprüche aus der Verletzung seiner Verwertungsrechte durch Erklärung an die Allgemeinheit verzichten.

 

b) Nutzungsrechte

Sofern der Urheber die wirtschaftliche Nutzung seiner aus dem Urheberrecht begründeten Rechte, insbesondere der Verwertungsrechte, nicht selbst betreibt, kann er einem anderen Nutzungsrechte einräumen (§ 31 UrhG). Er ermöglicht damit einem Dritten, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Diese Rechtseinräumung wird auch als Lizenz bezeichnet. Die Beteiligten sind der Lizenzgeber (z.B. der Urheber, Rechtsnachfolger oder Rechtsinhaber) und der Lizenznehmer (Verwerter). Nutzungsrechte können nur an Verwertungsrechten des Urhebers bestehen, nicht aber an Urheberpersönlichkeitsrechten.

Die einzelnen Verwertungsrechte bleiben dabei in ihrem Kern beim Urheber. "Die Nutzungsrechte sind gegenüber den Verwertungsrechten selbständig, können jedoch nur einen den Verwertungsrechten innewohnenden Inhalt haben." Nutzungsrechte können in mehr oder weniger großem Umfang eingeräumt werden. Ein Photograph kann bspw. einem Verlag das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht oder einem Galeristen das Ausstellungsrecht für einen bestimmten Zeitraum einräumen.

Neben der Möglichkeit, die Nutzungsrechte einem anderen zur direkten Nutzung des Werkes einzuräumen, kann der Urheber auch Rechte zur Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte einräumen. Der Erwerber solcher Rechte wird in diesem Falle die Nutzung am Werk nicht selber ausführen, sondern anstelle des Urhebers die Zustimmung zur Nutzung erteilen, indem er das Nutzungsrecht auf andere Werknutzer weiterüberträgt (§ 34 UrhG) bzw. ihnen ein einfaches Nutzungsrecht einräumt (§ 35 UrhG).

 

c) Rechtsnachfolge

Im Falle des Todes des Urhebers muß eine andere Person die mit einer Frist von 70 Jahren verbleibenden Urheberrechte wahrnehmen können. Nach § 28 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 1922 BGB ist das Urheberrecht deshalb vererblich. Im Gegensatz zum Schöpfer des Urheberrechts kann jede natürliche und juristische Person Erbe sein. Geht das Urheberrecht auf mehrere Erben über, so bestimmt sich die Rechtsbeziehung der Erben untereinander nach den Vorschriften des BGB über die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff BGB).

Der Erbe rückt als Rechtsnachfolger grundsätzlich in dieselbe Rechtsstellung wie der Urheber ein. Ihm werden damit gleichermaßen die Verwertungsrechte wie auch die Urheberpersönlichkeitsrechte zuteil. Eingeschränkt wird diese Wahrnehmungsbefugnis jedoch dort, wo das Gesetz ausdrücklich etwas anderes vorschreibt. Durch eine gesonderte Regelung kann gemäß § 42 Abs. 1 UrhG das Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung seitens des Erben nicht in Anspruch genommen werden. Hier soll die Überzeugung des Rechtsnachfolgers nicht diejenige des Urhebers verdrängen können.

 

7. Formale Auflagen

Grundsätzlich sind keine Formalien für den Urheberrechtsschutz zu beachten. Hiermit unterscheidet sich das Urheberrecht vom Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, Warenzeichenrecht und anderen Schutzrechten, die ein Anmelde- und teilweise auch ein Prüfungsverfahren voraussetzen, bevor der jeweilige Schutz eintritt. Der Urheberrechtsschutz entsteht in dem Moment, in dem das Werk geschaffen wird. Für Urheber, die ihre Werke anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlichen, ist es sinnvoll, ihren wahren Namen in eine Urheberrolle beim Deutschen Patentamt eintragen zu lassen. Der Photograph sichert sich damit eine Schutzfrist von 70 Jahren nach seinem Tod anstelle von 70 Jahren ab Veröffentlichung bei anonymen Werken (§ 66 UrhG). Bei anonymen Lichtbildwerken, für die keine solche Eintragung existiert, finden die Regelungen über die Urhebervermutung entsprechend Anwendung. Sofern der Photograph auf eine Namensnennung bei eventuellen Veröffentlichungen Wert legt, sollte sein Name auf dem betreffenden Werk in der üblichen Weise bezeichnet sein. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht.

 

8. Ansprüche bei Rechtsverletzung

"Die Urheberrechte sind besonders schutzbedürftig, weil sie so leicht verletzt werden können." Mit vergleichsweise einfachen Reproduktionsmitteln lassen sich bereits Photographien aus Bildbänden übernehmen, ohne hierfür das Negativ des Urhebers zu benötigen. Als weiteres Beispiel seien hier moderne Laser-Kopierer erwähnt, die preiswerte Vervielfältigungen in erstaunlich guter Qualität herstellen können. Urheber, Rechtsnachfolger und Rechtsinhaber sind daher auf wirksame Mittel angewiesen, um gegen Beeinträchtigungen ihrer Rechte vorzugehen. Urheberrechtlicher Schutz wird neben den Urheberrechten grundsätzlich auch den verwandten Leistungsarten gewährt.

Eine Verletzung des Urheberrechts oder eines angrenzenden Schutzrechtes liegt dann vor, wenn ein Dritter eine nach dem Inhalt des Urhebergesetzes unzulässige Handlung vornimmt. Dies gilt insbesondere für jede unbefugte Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Nachbildung sowie für jede gewerbsmäßige Verbreitung oder Ausstellung des Werkes, die ohne die Einwilligung des Urhebers erfolgt. Ein entsprechendes Verbot ergibt sich aus § 96 UrhG, in dem es heißt: Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zur öffentliche Wiedergabe benutzt werden. "Wer keine Vervielfältigungsstücke herstellt, darf dennoch nur rechtmäßig, nicht aber rechtswidrig hergestellte Exemplare eines Werkes verbreiten." Dies gilt insbesondere für die zum privaten Gebrauch hergestellten Vervielfältigungsstücke, die ebenfalls nicht ohne die Zustimmung des Urhebers verbreitet werden dürfen (§ 52 Abs. 5 UrhG).

Urheberrechtsverletzungen können zivilrechtliche und strafrechtliche Rechtsfolgen auslösen. Bestimmte vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen sind strafbar und können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (§106 UrhG), bei gewerbsmäßigem Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 108a UrhG). Die Strafverfolgung wird nur auf Antrag des Verletzten aufgenommen, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 109 UrhG). Neben diesem strafrechtlichen Schutz spielt jedoch "in der Praxis die Geltendmachung von Schadensersatz-, Unterlassungs- und Bereicherungsansprüchen die weitaus größere Rolle".

Urheberrechtsverletzungen sind unerlaubte Handlungen im Sinne der §§ 823 ff BGB. Damit richten sich, wie bei jedem absoluten Recht, die Ansprüche gegen jeden, der die Verletzungshandlung verursacht oder mitverursacht. Sie richten sich folglich gegen alle Personen, auf welche die Verletzungshandlung mit zurückzuführen ist.

Wurde eine Rechtsverletzung festgestellt, so stehen dem Urheber nach dem Urhebergesetz folgende Ansprüche zu:

 

a) Beseitigungsanspruch

Der Beseitigungsanspruch räumt dem Urheber das Recht ein, den Verletzer dahingehend in Anspruch zu nehmen, den durch den rechtswidrigen Eingriff fortdauernden störenden Zustand zu beseitigen (§ 97 Abs. 1 UrhG). Dieser Beseitigungsanspruch kann sich darüber hinaus aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823, i.V.m. § 862 Abs. 1 BGB) sowie analog dazu aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben. Wird ein photographisches Werk bspw. ohne Urhebervermerk publiziert, so kommt für den Photographen der Anspruch auf Beseitigung in Frage. Er kann dem Verwerter auf diese Weise verbieten, das Werk ohne eine entsprechende Urheberbenennung auszustellen oder sonstwie zu verbreiten.

 

b) Unterlassungsanspruch

Unabhängig davon, ob der Verletzer gutgläubig war oder schuldhaft gehandelt hat, steht dem Berechtigten bei Verletzung oder Gefährdung seines Rechts nach § 97 Abs. 2 UrhG und analog § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Der Verletzer muß damit eine weitere Verletzungshandlung sofort unterlassen. Der Unterlassungsanspruch setzt "für die Zukunft den Nachweis einer ernstlichen durch Tatsachen begründete (sic!) Besorgnis weiterer Eingriffe, die Wiederholungsgefahr, voraus". Diese ist gegeben, wenn der Verletzer bereits gegen das betreffende Urheberrecht verstoßen hat. Ferner kann schon bei einer sogenannten Erstbegehungsgefahr, nämlich gegenüber einem erstmals drohenden Eingriff, auf Unterlassung geklagt werden. Es genügt damit eine "Gefährdung eines Rechts, oder ein erheblicher Anlaß zur Besorgnis solcher Gefährdung". Eine solche Rechtsverletzung steht unmittelbar bevor, wenn bspw. eine unzulässige Photoausstellung angekündigt wird oder sich ein Verletzer fremder Rechte rühmt und damit eine Verwertung anstrebt.

 

c) Schadensersatzanspruch

Wird das Urheberrecht schuldhaft, nämlich fahrlässig oder vorsätzlich, verletzt, so kann der Verletzer auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 UrhG). Eine vorsätzliche Handlung liegt vor, wenn die Rechtsverletzung bewußt oder gewollt begangen wird oder eine mögliche Rechtsverletzung geduldet wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt (§ 276 BGB). Hinsichtlich der Sorgfaltspflicht stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an Gewerbetreibende und Fachleute, die sich im Rahmen ihrer Berufsausübung mit der Verwertung von Nutzungsrechten beschäftigen. Bei Rechtsübertragungen genügt es in der Regel nicht, sich auf Zusicherungen zu verlassen, denn ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist nicht möglich. Der Verwerter muß daher "die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig überprüfen".

Die Art des Schadensersatzes besteht nach § 249 BGB grundsätzlich in Naturalrestitution und läßt sich auf dreifache Art berechnen:

1. Der Urheber kann vom Verletzer die Vermögenseinbuße einschließlich des ihm entgangenen Gewinns verlangen. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge mit Wahrscheinlichkeit hätte erwartet werden können (§ 252 Satz 2 BGB). Problematisch wird es jedoch, dieses im Einzelfall konkret zu beziffern und zu beweisen.

2. Eine weitere Möglichkeit ist die Herausgabe des erzielten Gewinns, also des durch den Eingriff erzielten Umsatzes abzüglich der Kosten. Der Anspruch richtet sich nach den Rechtsfolgen der Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB). Bei dieser Berechnungsart ist es unerheblich, ob der Photograph das Werk selbst hätte nutzen wollen oder ob er dies überhaupt hätte tun können. Der Verletzer darf nach einem Bereicherungsausgleich jedenfalls "nicht besser stehen, als er bei Einholung der Erlaubnis des Klägers gestanden hätte". Diese Berechnungsart stößt jedoch dort auf Schwierigkeiten, wo der Verletzergewinn nicht nur auf das konkret genutzte Werk, sondern auch auf andere Leistungen zurückzuführen ist.

3. Schließlich kann der Schadensersatz auch in Form einer angemessenen Lizenzgebühr bestehen, also dem Betrag, den der Verletzer im Falle eines Vertragsabschlusses zu den üblichen Bedingungen hätte zahlen müssen. Dieser Weg der Schadensberechnung ist aufgrund seiner Einfachheit heute die gebräuchlichste Berechnungsart und bei Eingriffen in Urheberrechte, die in der Regel durch Einräumung von Lizenzen ausgewertet werden, anerkannt. An der Lizenzanalogie wird jedoch ebenfalls deutlich, "wie unzureichend die bestehenden Schadensersatzregelungen sind; denn im Grunde genommen bezahlt der Verletzer nicht mehr, als er sonst - bei rechtmäßigem Verhalten - hätte zahlen müssen. So gesehen geht er gar kein Risiko ein, wenn er gegen die Urheberrechte verstößt. Gleichzeitig hat er aber die Chance, daß seine Verletzungshandlung gar nicht bemerkt wird."

Dem Berechtigten bleibt es grundsätzlich selbst überlassen, nach welchen Gesichtspunkten er den Schaden berechnen will.

 

D. Recht am eigenen Bild

Im Rahmen des besonderen Persönlichkeitsrechts regelt das Recht am eigenen Bild die Darstellung der äußeren Erscheinungsweise einer Person. Die entsprechenden Vorschriften sind bereits im Kunstschutzgesetz (KUG) von 1907 (vgl. Kapitel IV.C.1.) verankert. Das Urheberrechtsgesetz hat in § 141 Nr. 5 die Vorschriften des KUG zum Schutz von Bildnissen aufrechterhalten. "Es handelt sich hierbei um die Normierung eines einzelnen Persönlichkeitsrechts, um den Schutz eines Persönlichkeitsgutes, nicht dagegen um den Schutz geistigen Schaffens."

 

1. Gegenstand des Schutzes

Unter einem Bildnis wird allgemein jede visuell wahrnehmbare Wiedergabe der äußeren Erscheinungsweise einer Person verstanden, durch die diese erkennbar wird. Dabei muß es sich nicht unbedingt um die Wiedergabe der Gesichtszüge handeln. Auch die Karikatur, das Bild eines Schauspielers in einer Rollendarstellung und die Totenmaske zählen hierzu. Von einem Bildnis kann nicht mehr gesprochen werden, wo "die Identität oder Ähnlichkeit zwischen Bildnis und abgebildeter Person aufgehoben ist und nicht mehr erkannt werden kann, etwa bei reinen Lichtwirkungen, kubischen Darstellungen usw.".

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KUG). Eine Rechtsverletzung liegt demnach vor, wenn eine Person z.B. photographiert wird, und diese Aufnahme dann ohne die Zustimmung des Abgebildeten verwertet wird. Das Verbreitungsverbot betrifft jede Art der Verbreitung, also nicht nur die gewerbsmäßige; allerdings wird man "in der Weitergabe im engsten Familien- und Freundeskreis keine Verbreitung erblicken können".

Die bloße Herstellung der Photographie verstößt jedoch nicht gegen das Recht am eigenen Bild. "Es liegt aber in der Regel ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn der Abgebildete nicht gefragt und das Bildnis zum Zwecke der Veröffentlichung angefertigt wird."

 

2. Einwilligung

Voraussetzung der Veröffentlichung eines Personenbildnisses ist die ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Eine etwaige vertragliche Verpflichtung zur Erteilung der Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist jedoch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten (§ 22 Satz 2 und 3 KUG).

Für den Photographen ist es zweckmäßig, die Einwilligung der abgebildeten Person in schriftlicher Form einzuholen, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Eine derartige schriftliche Form beinhaltet den Umfang der Einwilligung, wodurch eventuelle Auslegungsschwierigkeiten bei mündlichen Besprechungen ausgeschlossen werden können.

 

3. Ausnahmen

Die gesetzliche Regelung sieht in § 23 KUG einige Ausnahmen vor, durch die Bildnisse auch ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Diese Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).

 

a) Personen der Zeitgeschichte

Zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte wiedergegeben werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). "Zur Zeitgeschichte gehören alle Persönlichkeiten, an deren Handlungen die Öffentlichkeit ein berechtigtes, wenn auch nur vorübergehendes Informationsinteresse hat. Dagegen ist die bloße Sensationslust der Menge nicht schutzwürdig." Bei der Darstellung muß nicht nur die Person, sondern ebenfalls das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte sein. Folgerichtig erstreckt sich die Veröffentlichungsbefugnis nur auf den Lebensabschnitt oder Zeitpunkt, in dem die betreffende Persönlichkeit der Zeitgeschichte angehört, nicht aber auf die übrige Zeit.

 

b) Interesse der Öffentlichkeit

Ebenso wie bei Bildnissen aus der Zeitgeschichte wird in § 23 Abs. 1 und 2 KUG das Interesse der Öffentlichkeit berücksichtigt. Demnach dürfen Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen sowie Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, veröffentlicht werden.

Ob eine Person allein Beiwerk, also Nebensache ist, richtet sich im Einzelfall nach dem Gesamtbild. "Es muß hierbei kompositorisch abgewogen werden, um die Feststellung zu treffen, welche Bedeutung einer Person mit Bildnis hier zukommt."

Die Ausnahme der Einwilligung bei Versammlungen und Aufzügen richtet sich im wesentlichen auf die Möglichkeit einer Massendarstellung. Gedacht ist an die Besucher von Veranstaltungen, wie Sportfeste, Zirkus, Messen, Märkte etc.

 

c) Höheres Interesse der Kunst

Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG). Jedoch sind auch hier die berechtigten Interessen der Abgebildeten zu achten. Der Grund für eine derartige gesetzliche Regelung ist die grundsätzliche Überlegung, der Kunst die Möglichkeit freien Schaffens zu geben. Damit können auch künstlerische photographische Bildnisse hierher gehören.

 

d) Öffentliche Sicherheit

Schließlich dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 24 KUG). "Die Veröffentlichung von Bildern verdächtiger Personen kann [...] gerechtfertigt sein, wenn bei einer schwerwiegenden Straftat das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen überwiegt." Darüber hinaus verletzt das Photographieren von Teilnehmern einer öffentlichen Versammlung durch die Polizei das Persönlichkeitsrecht nicht.

Copyright 1993 Wim van der Helm

 

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